Satzung

 

Cannabis Social Club BietWeed Pforzheim/Enzkreis

 

 

Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

  • 1 Beitritt

 

 

Mitglied kann jede 21 jährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

 

 

Der Beitritt zum Verein ist mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand vollzogen, und bedarf keiner weiteren Erklärung seitens des Vereins.

 

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag nach der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.

 

 

 

 

 

Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Aufnahmegebühr fest, mit deren Eingang die Mitgliedschaft beginnt.

 

 

Alle neuen Vereinsmitglieder erhalten bis zum Abgabestart grundsätzlich zunächst den Status eines Gründungsmitglied .

Gründungsmitglied:

 

 

Gründungsmitglied sind alle natürlichen und juristischen Personen, die die Ziele und Aktivitäten des Cannabis Social Club BietWeed Pforzheim/Enzkreis unterstützen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gründungsmitglied können die exklusiv für Mitglieder angebotenen Leistungen des Vereins

nutzen.

 

Großzügigen Gründungsmitglied verleiht der Vorstand eine Ehrenmitgliedschaft.

 

 

Genuss-Cannabis-Clubs oder Cannabis-Social-Clubs (CSC) sind Zusammenschlüsse von Cannabisnutzern, die in einer Anbauvereinigung eine nicht-gewerbliche gemeinschaftliche Erzeugung und Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihren Mitgliedern organisieren, oder – dort wo Anbau von Cannabis noch nicht erlaubt ist – die Legalisierung des Konsums und des Anbaus von Cannabis zum Eigenbedarf anstreben.

 

 

Da der Anbau von THC-haltigem Hanf – auch für den Eigenbedarf – in Deutschland derzeit noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Cannabis Social Club BietWeed Pforzheim/Enzkreis und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabisnutzern, -interessierten und Konsumenten von medizinischem Cannabis einzusetzen für:

 

 

Die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland

 

 

eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik

 

 

Jugend- und Verbraucherschutz sowie Aufklärung und Prävention – vereinsintern- und extern

 

 

Der Cannabis Social Club BietWeed nimmt als Mitglieder, welche mindestens 21 Jahre alt sind. Cannabisnutzer, -interessierte und -befürworter auf, die sich sowohl für eine sichere Versorgung – inklusive Qualitätskontrollen und -standards – unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik als auch für eine Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und Gesellschaft einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische Anwender als auch Genusskonsumenten.

 

 

Nach der Legalisierung und Schaffung der gesetzeskonformen Möglichkeit strebt der Cannabis Social Club BietWeed den Betrieb einer dann legalen Anbauvereinigung an. Bis zur Legalisierung sind die Ziele des Vereins die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können. Zudem der Aufbau eines Präventions- und Jugendschutz Konzeptes – inklusive eines Präventionsnetzwerkes aus Sachkundigen mit spezifischen und nachgewiesenen Sachkenntnissen zum Thema Jugendschutz

sowie zu Fragen zur Suchtprävention – um geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention treffen zu können. In diesem Rahmen wird eine Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen vorgesehen, um sicherzustellen, dass Mitglieder der Anbauvereinigung bei Bedarf einen direkten Zugang zum Suchthilfesystem haben. Der Verein ernennt mindestens einen Präventionsbeauftragten.

 

 

Der CSC BietWeed befürwortet Qualitätskontrollen durch externe Labore oder durch den Verein selbst.

 

 

Der CSC BietWeed trägt durch seine Aktivitäten und Qualitätssicherung zu einer Reduzierung des Konsums von auf dem Schwarzmarkt bezogenem Cannabis bei, welches häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden ist, da der THC-Gehalt unbekannt ist und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein können. Der CSC BietWeed nutzt somit dem Gemeinwohl, indem er zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beiträgt, Aufklärung und Prävention stärkt, dabei hilft, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen und dadurch den Kinder- und Jugendschutz stärkt. Durch eine kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis an Erwachsene sowie die Beratungsmöglichkeiten werden gesundheitliche Risiken für Konsumenten reduziert.

 

 

Sämtliche in der Satzung befindlichen Vorgaben, Regeln, Pflichten und Inhalte mit Bezug zu Cannabis- Erzeugung und -Weitergabe sowie Vermehrungsmaterial gelten erst, sobald die gesetzliche Grundlage für den Cannabisanbau in Anbauvereinigungen verabschiedet wurde.

 

 

In diesem Sinne gibt sich der Cannabis Social Club BietWeed Pforzheim/Enzkreis

seine Satzung.

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club BietWeed -Pforzheim/Enzkreis Er hat seinen Sitz in 75242 Neuhausen/Schellbronn.

Ist Bis Zur Vereins Heim Miete/Kauf die Post Ardesse: Cannabis Social Club Biet Weed -Pforzheim/Enzkreis Ruibrunennstrasse 5 ,

75242 Neuhausen

Der Cannabis Social Club BietWeed -Pforzheim/Enzkreis hat seinen Sitz in Neuhausen und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

Danach führt er im Namen den Zusatz e.V.

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

  • 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Die folgenden Ziele des Vereins werden von den Mitgliedern des Cannabis Social Club BietWeed selbstlos und ohne eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt:

 

1

 

 

Anbau und Weitergabe

 

 

Ziel des Vereins ist die gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Erzeugung von Cannabis sowie die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an seine Mitglieder unter legalen Bedingungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden.

 

 

Anbau- und Erntemengen des Vereins sind auf die Eigenbedarfsdeckung der Mitglieder des Cannabis Social Club BietWeed ausgerichtet. Gesetzliche Berichts- und Doku-mentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen, weitere gesetzlich vorgegebene Dokumentations- und

Meldepflichten sowie das Verbot des Im- oder Exports von Cannabis sind vom Verein einzuhalten.

Dabei gilt, dass personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an Mitglieder von den Vereinigungen erhoben werden, nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen.

 

 

Eine Weitergabe von Cannabis über den Verein erfolgt ausschließlich an Mitglieder des Vereins, also Personen, die nachgewiesenerweise das 21. Lebensjahr erreicht haben. Zudem ist die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial auf die gesetzlich vorgegebene Menge pro Monat und Mitglied begrenzt. Die gesetzlich zulässige monatliche Weitergabe Menge und der zulässige THC- Gehalt können je nach Alter des Mitglieds variieren. Die den Mitgliedern zur Verfügung stehende Sortenauswahl trägt dem genüge.

 

 

 

 

Diesen und weiteren gesetzlichen Vorgaben zu Anbau und Weitergabe von Cannabis sowie Vermehrungsmaterial kommt der Verein nach.

 

 

Qualitätsvorgaben und -kontrollen für Cannabis und Cannabisprodukte sind dem Cannabis Social Club BietWeed ein besonderes Anliegen. Zusatz-stoffe, Beimischungen, Beimengungen oder sonstige Verbindungen wie z.B. Tabak, Alkohol, Aromen oder synthetische Cannabinoide sind grundsätzlich verboten.

 

 

Zur Überprüfung und Kontrolle der Qualität werden beim erzeugten Cannabis und dem vorhandenen Vermehrungsmaterial regelmäßig Stichproben entnommen und geprüft.

 

 

Die Anbauvereinigung baut ausschließlich nicht genetisch veränderten Cannabis an und nutzt dafür ausschließlich zugelassenes Vemehrungsmaterial von gesetzlich vorgesehenen Anbietern.

 

 

Die Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln werden von der Anbauvereinigung zwingend eingehalten und kontrolliert. Die Vereinigung stellt sicher, dass bei der Erzeugung von Cannabis die jeweils geltenden Vorschriften für den Anbau von Kulturpflanzen, für den Boden-, Wasser-, Umwelt- und Klimaschutz sowie die geltenden Grundsätze der nachhaltigen Landwirtschaft eingehalten werden.

 

 

Der Cannabis Social Club BietWeed verfährt beim gemeinschaftlichen Anbau nach den landwirtschaftlichen Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und trifft ausreichende Vorkehrungen, damit Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Pflanzenschutzmittel, Bodenbehandlungsmittel und ähnliche oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe, vermieden werden.

 

 

Gesetzlich vorgeschriebene Mindestschutzmaßnahmen, z. B. Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder entsprechende Schutzmaßnahmen, werden ergriffen, um Cannabis und Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sowie durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Zudem sollen durch die Schutzmaßnahmen eine visuelle Einsicht unbefugter Dritter – insbesondere von Kindern und Jugendlichen – auf Räumlichkeiten, Anbauflächen und Grundstücke, in oder auf denen Cannabis und Vermehrungsmaterial erzeugt oder aufbewahrt wird, sowie eine unbefugte Wegnahme desselben, verhindert werden.

 

 

Der Cannabis Social Club BietWeed verpflichtet sich, den Zutritt zu den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung sowie den Zugang zu Cannabis ausschließlich volljährigen Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr zu gewähren. In diesem Kontext wird die Vereinigung die Pflicht zur strikten Alterskontrolle einhalten. Darüber hinaus erfolgt die Weitergabe von Cannabis nur unter Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.

 

 

Die gesetzlich vorgegebene Zusammenarbeit mit Landesbehörden u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben wird ermöglicht und erfüllt.

 

 

2

 

 

Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung

 

 

Der Verein setzt sich sowohl für ein Ende der restriktiven Drogenpolitik bei Cannabis – als auch für die Schaffung und Regulierung von Cannabis-Märkten sowie für die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen – ein.

 

 

Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv für eine Legalisierung von Cannabis. Die angestrebten Gesetzesänderungen sollten auch den Eigenanbau von Cannabis, sowohl individuell als auch den gemeinschaftlichen Anbau, zulassen und regeln. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und steht als Berater zur Verfügung.

 

 

Nach der Legalisierung und Schaffung der gesetzeskonformen Möglichkeit für die gemeinschaftliche Cannabiserzeugung in Anbauvereinigungen wirkt der Cannabis Social Club BietWeed durch die Bereitstellung von Stichproben und Daten – etwa zum Konsumverhalten – bei der Evaluation der gesellschaftlichen Auswirkungen des „CannaG“, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität mit.

 

 

3

 

 

Aufklärung, Jugendschutz und Prävention

 

 

Die Ziele Jugendschutz, Prävention, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Der Verein ist sich der Gefahren, die durch den missbräuchlichen Konsum von Cannabis, insbesondere für Kinder und Jugendliche, entstehen, bewusst. Daher bietet der Verein vereinsinterne und -externe Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen, insbesondere für Risikogruppen, an. Zudem stellt der Verein aufklärende evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung.

 

 

Der Verein hat das Ziel, mit Suchtberatungsstellen in der Region zu kooperieren, um Mitgliedern mit einem abhängigen oder riskanten Konsumverhalten einen Zugang zum Suchthilfesystem zu ermöglichen. Darüber hinaus nutzt der Verein ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und ernennt eine für den Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person, die für Mitglieder und Interessierte als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung steht und sicherstellt, dass geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden. Die beauftragte Person hat spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen.

 

 

4

 

 

Vereinsleben

 

Der Cannabis Social Club BietWeed möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit nicht zu kurz kommen. (Deswegen soll es, auch losgelöst von vorgenannten Zielen, Clubveranstaltungen geben, die vornehmlich der vergnügten Kontaktpflege und dem Zusammenhalt der Gemeinschaft dienen.

 

 

– Der Cannabis Social Club BietWeed ist überparteilich –

  • 3 Mitgliedschaft

 

 

  1. Mitglieder im Cannabis Social Club BietWeed können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden, die das Lebensjahr vollendet haben und deren Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthalt in Deutschland ist.

 

 

  1. Als Obergrenze wird maximal die gesetzlich vorgegebene Mitgliederanzahl

 

 

  1. stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche

 

 

  1. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen.

 

 

  1. Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Für den Bewerber

besteht das Recht, den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.

 

 

  1. Es ist eine Mindestmitgliedschaft von mindestens drei Monaten sowie das Ruhen der Mitgliedschaft für den Fall vorgesehen, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines

Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet.

 

 

  1. Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats nach einer vorgegebenen Mindestlaufzeit von zwei

Monaten.

 

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das

Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.

 

 

  1. Der nachgewiesene Verkauf oder die Weitergabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Dritte – insbesondere an Minderjährige – ist verboten und führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Cannabis Social Club BietWeed gegenüber dem

Mitglied.

 

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

 

mit dem Tod des Mitglieds,

 

 

bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

 

 

durch schriftlich eingegangene Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand,

 

 

durch Ausschluss aus dem Club.

 

 

  • 3.1 Arten von Mitgliedschaften

 

 

  1. Clubmitglied

 

 

Clubmitglieder sind natürliche Personen/Privatpersonen, welche den Cannabis Social Club BietWeed besuchen, aktiv am Vereinsleben teilnehmen und ihren privaten Cannabisbedarf über den Verein beziehen wollen. Clubmitgliedschaften treten ab dem Monat des offiziellen und legalen Starts der Weitergabe von Cannabis an die Vereinsmitglieder in Kraft, und sind in verschiedene Arten von Clubmitgliedschaften gestaffelt, um dem unterschiedlichen Konsumverhalten der Vereinsmitglieder gerecht zu werden. Genaueres regelt die Beitragsordnung.

 

 

  1. Fördermitglied

 

 

Fördermitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen (passives Mitglied), jedoch die Ziele und Aktivitäten des Cannabis Social Club BietWeed durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen unterstützen und fördern.

 

 

  1. Vollmitglied

 

Vollmitglieder sind vom Vorstand benannte natürliche Personen, die aktiv die Ziele des Cannabis Social Club BietWeed voranbringen und mindestens 20 Std/Monat ehrenamtliche Arbeit leisten. Nur Vollmitglieder besitzen Wahl- und Mitentscheidungsrecht. Der Vollmitgliedschaft geht in jedem Fall eine Mitgliedschaft als Förder- oder Clubmitglied voraus.

 

 

  1. Ehrenmitglied

 

 

Ehrenmitglieder können natürliche und nicht natürliche Personen werden, die sich für Cannabis Social Club BietWeed und die Umsetzung seiner Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Diese können auf Antrag beim Vorstand benannt werden.

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Angebote des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Weitergabe Ordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder

regelt.

 

 

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die

u.a. die Höhe und den Turnus der zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen sowie die Höhe und die Fälligkeit der zu entrichtenden Aufnahmegebühr regelt und festlegt.

 

 

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine nach der Beitragsordnung anfallenden Mitgliedsbeiträge zu

 

 

  1. Ein Mitglied hat das Recht, nicht erbrachte ehrenamtliche Arbeitsleistungen durch eine entsprechende Geldleistung zu Die Höhe dieses Geldbetrags pro nicht geleistete Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

 

  1. Jedes Mitglied hat die Option, im Rahmen seiner Möglichkeiten, beim Anbau von Cannabis mitzuwirken.

 

 

  1. Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbau Rat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der

Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.

 

  1. Zutritt zu Räumlichkeiten oder Grundstücken des Cannabis Social Club BietWeed ist nur für Volljährige

 

 

  1. Ein Mitglied ist – laut Gesetz – verpflichtet, der Anbauvereinigung eine Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts unverzüglich unter Angabe des neuen Wohnsitzes oder

gewöhnlichen Aufenthaltes mitzuteilen.

 

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ruht und ein Mitglied darf seine Rechte und Pflichten im Verein nicht mehr wahrnehmen, wenn es ins Ausland umzieht und keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt mehr in Deutschland hat.

 

 

  1. Die gesetzlichen Vorgaben zum öffentlichen Konsum und zu Mindestabständen sind von den Vereinsmitgliedern
  • 5 Vereinsmittel

 

 

  1. Der Cannabis Social Club BietWeed ist selbstlos tätig und auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet, verfolgt ausschließlich sowie unmittelbar gemeinnützige Zwecke und verfolgt keine

Gewinnerzielungsabsicht.

 

 

  1. Mittel des Cannabis Social Club BietWeed dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden.

 

 

  1. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

 

  1. Einnahmen erzielt die Anbauvereinigung durch:

 

 

Beiträge und Weitergabe Beträge

 

 

Spenden und Zuwendungen

 

 

Veranstaltungserlöse

 

 

Fördergelder

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt

 

 

  1. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die

Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Die Umlage darf das Sechsfache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen.

 

 

  1. Der Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen, aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst

durch Umlagen und/oder Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben.

 

 

  1. Generell sollen die Selbstkosten durch Mitgliedsbeiträge – gestaffelt nach Weitergabe Menge, zuzüglich eines Betrages – gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen,

getragen werden.

 

 

  1. Näheres regelt die Beitragsordnung sowie die Anbau- und Weitergabe
  • 6 Organe

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine

Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und ist für alle grundlegenden Angelegenheiten zuständig, die nicht laut Satzung einem anderen Organ übertragen

sind. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

 

  1. Die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl

 

 

  1. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

 

 

  1. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss

 

  1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes

 

 

  1. der Erlass der Beitragsordnung sowie der Anbau- und Weitergabe Ordnung

 

 

  1. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

 

 

  1. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

 

 

  1. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats

 

 

  1. i) die Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen. Die Einladung

erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten – soweit es erforderlich ist oder wenn der Vorstand sie einberuft.

 

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich

verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

 

 

  1. Allgemeine Beschlüsse trifft die Mittgliederversammlung nach der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, falls die Satzung nicht beispielsweise eine Mindestteilnehmerzahl oder eine ¾-Mehrheit

vorsieht.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand

umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

 

 

  1. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

 

 

  1. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit

der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss einschließen.

 

 

  1. Der Vorstand

 

 

  1. Der Vorstand des Cannabis Social Club BietWeed besteht aus mindestens drei, maximal aus sechs Vereinsmitgliedern. Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im

Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und dem erweiterten

 

 

  1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende und seine zwei

 

 

  1. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach innen und außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden

 

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

 

 

  1. Die Kompetenzen und Aufgabengebiete werden intern unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt und Hierüber erstellt der Vorstand einen Aufgabenverteilungsplan. Den Verein im Inneren

oder Äußeren betreffende Entscheidungen und Aktivitäten der einzelnen Organe, Ämter und Positionen, sind abzustimmen mit dem zeichnungsberechtigten geschäftsführenden Vorstand. Eine genaue Verteilung von Ämtern und Positionen ist an dieser Stelle nicht vorgesehen.

 

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung/der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter

 

entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

 

 

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB und §6/II Absatz 4 dieser Satzung zuständig.

 

 

Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Lösung eines Dienstvertrags mit dem Vorstand obliegt dem vertretungsberechtigten Vorstand nach §6/II Absatz 4 dieser Satzung.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung/Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Hiervon ausgenommen ist die

Beauftragung Dritter hinsichtlich der Cannabiserzeugung.

 

 

  1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für

die Verwaltung anzustellen.

 

 

  1. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der

 

 

  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden

sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 

 

  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen

mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird.

 

 

  1. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern zu erweitern

 

 

  1. Vorstandsmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Zahlungspflicht eines Mitgliedsbeitrags befreit.

 

 

  1. Der Vorstand soll in der Regel monatlich Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.

 

 

  1. Der Vorstand hat die Möglichkeit zur Kooptation, wenn Vorstandsmitglieder kurzfristig ausgefallen sind und eine Mitgliederversammlung vorläufig nicht geplant

 

 

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

 

  • Der Anbau Rat

 

 

Der Anbau Rat besteht aus mindestens drei und höchstens acht gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbau Rat zu entsenden.

 

 

Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein und üben laut Satzung ein Vereins- oder Organ Amt aus. Der Anbau Rat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt.

 

 

Die Aufgaben des Anbaurats sind:

 

 

Planung,

Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus

 

 

Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern

 

 

Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte

 

 

Sitzungen des Anbaurats finden mindestens einmal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, welches von den Teilnehmenden Mitgliedern unterzeichnet wir und von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.

 

 

Der Anbau Rat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

 

Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.

 

 

  • 7 Haushaltsplan

 

 

  1. Grundlage für den Umgang mit den Finanzen ist der Haushaltsplan. Der Haushaltsplan weist die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres

 

 

  1. Im Haushaltsplan sind Einnahmen und Ausgaben vorsichtig und in realistischer Höhe Die Einnahmen sind nach ihrer Herkunft aufzuschlüsseln, die Ausgaben nach Einzelzwecken.

 

 

  1. Der Haushaltsplan wird vom Vorstand Der Vorstand legt den Haushaltsplan der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

 

 

  1. Liegt zu Beginn des Geschäftsjahres ein beschlossener Haushaltsplan noch nicht vor, ist der Vorsitzende oder dessen Vertreter befugt, die notwendigen Mittel zur Finanzierung laufender

Ausgaben bereitzustellen.

 

 

  1. Näheres zum Haushaltsplan, -überschreitungen und -verwaltung regelt die Wirtschafts- und Finanzordnung sowie der Aufgabenverteilungsplan des
  • 8 Satzungsänderung und Auflösung

 

 

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

 

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

 

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

 

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

 

Bei Auslösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:

 

 

  1. Hanf Museum Berlin Mühlendamm 5, 10178 Berlin – Mitte

 

  1. Waldkindergarten Wurzelkinder e. V Hintere 19/1

75242 Neuhausen

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